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TabulaGo - Dagi Bee "Meine Morgenroutine"

Auf dieser Seite findest du die Materialien zu den TabulaGo-Arbeitsblättern M5 "Dagi Bee - Schnitt & Montage", M7 "Dagi Bee - Werbung" und M9 "Praktische Aufgabe".

Material zu den Arbeitsblättern

Info!

Techniken der Kameraführung, des Filmschnitts und der Montage

Handkamera
Mit der Handkamera, auch shaky cam genannt, wird aus der Hand heraus gefilmt. Im Vergleich zur statischen auf einem Stativ fixierten Kamera entstehen Aufnahmen mit deutlich mehr Bewegung und Verwacklungen. Die Handkamera vermag bei den Zuschauer:innen den Eindruck zu erzeugen, mitten im Geschehen dabei zu sein.

Kamerafokus
Im Film kann ein bestimmter Bereich des Bildes scharf und alles Weitere unscharf abgebildet werden. Der Bereich, auf den der Kamerafokus gesetzt ist und in dem alles scharf zu sehen ist, kann dabei gezielt festgelegt werden. Wird im Film innerhalb einer Einstellung der Fokus der Kamera verändert, spricht man von einer Fokus- oder Schärfenverlagerung. Der Fokus vermag die Blicke und somit die Aufmerksamkeit der Zuschauer:innen zu lenken und ist deshalb ein wichtiges filmisches Gestaltungsmittel.

Jump Cut
Jump Cuts sind Schnitte zwischen Einstellungen, die hinsichtlich der Einstellungsgröße und des Bildausschnitts (nahezu) identisch sind, aber einen Sprung in der Handlung vollziehen. D.h. die Kontinuität der Handlung wird deutlich sichtbar unterbrochen und es entstehen Bildsprünge. Die so montierte Einstellungsfolge kann Dynamik, aber auch Unruhe erzeugen.

Voiceover
Das Voiceover ist eine Erzähler-Stimme, die aus dem Off zu hören ist. Das bedeutet, im Filmbild ist keine Person zu sehen, die diesen Text sichtbar in diesem Moment spricht. Ton und Bild sind also asynchron, das Voiceover wird separat aufgezeichnet und beim Schnitt mit den Bildern zusammengefügt.

Info!

Werbung in Social Media Videos

Grundlage für eine freie Meinungsbildung der Nutzer:innen, z. B. von YouTube-Videos, ist eine klare Trennung von redaktionellen Inhalten wie der eigenen Meinungsäußerung und werblichen Inhalten, die als solche kenntlich gemacht werden müssen, um eine Irreführung zu verhindern. Geregelt ist diese Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten im Medienstaatsvertrag. Die Bübchenkampagne wird am Ende des Videos und in den Informationen unter dem Video mit dem Vermerk "Unterstützt durch Bübchen" ausgewiesen. Dagi Bee wird für die Werbung bezahlt und die Werbung als solche gekennzeichnet. Doch in dem Video werden weitere Produkte ganz ohne Kennzeichnung platziert.

Zitate


Zitat 1

Wird ein Produkt in einem Beitrag nur beiläufig erwähnt oder gezeigt (Nebenrolle), ist eine Kennzeichnung zu Beginn des Beitrags mit „enthält Produktplatzierung“, „Unterstützt durch “ oder „enthält bezahlte Werbung“ ausreichend. Diese Kennzeichnung ist bei kostenlos erhaltenen Produkten nur erforderlich, wenn der Wert des Produkts (oder die Summe der Produkte einer Marke) höher ist als 100 Euro. Keine Produktplatzierung, sondern Werbung liegt vor, wenn das Produkt der entsprechenden Sequenz in den Vordergrund rückt und die positive Hervorhebung Kern der Sequenz ist, auch wenn diese zeitlich im Vergleich zu dem Rest des Videos nur einen geringen Anteil ausmacht.
[Die Medienanstalten: Leitfaden: Werbekennzeichnung bei Online-Medien, S.7. Juni 2024]


Zitat 2

Im Sinne dieses Staatsvertrages ist [...] Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
[Die Medienanstalten: Medienstaatsvertrag in der Fassung des Fünften Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 1. Oktober 2024. Nichtamtliche Textfassung – ohne Gewähr. § 2 Begriffsbestimmungen, 9,  S. 11.]